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Durchführung von Versammlungen in den Kreisen und Bezirken

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Coronaschutzverordnung beachten! / Update 17.09.

In den kommenden Wochen und Monaten stehen in den Kreisen und Bezirken des NWJV die turnusgemäßen Bezirks- und Kreisversammlungen an. Hierzu weisen wir nachfolgend auf die aktuell gültigen Regelungen der Coronaschutzverordnung (Stand 16.09.2020, gültig bis 30.09.2020) hin.

Die Coronaschutzverordnung NRW in der ab dem 15.07.2020 (verlängert am 16.09.2020) gültigen Fassung unterscheidet bei Veranstaltungen und Versammlungen zunächst zwischen solchen bis 300 Teilnehmer*innen (§ 13 Absatz 1) und mehr als 300 Teilnehmer*innen (§ 13 Absatz 2).

Bei Veranstaltungen und Versammlungen bis zu 300 Teilnehmer*innen sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht unter die in § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO genannten Gruppen fallen (Familien, zwei häusliche Gemeinschaften, etc.), sicherzustellen. Da Mitgliederversammlungen in der Regel nicht im Freien stattfinden, ist zudem die einfache Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 CoronaSchVO sicherzustellen. In diesen Fällen ist außerhalb des Sitzplatzes eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Wenn die Teilnehmer*innen auf fest zugewiesenen Plätzen sitzen, kann auf den Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen verzichtet werden. In diesen Fällen ist eine besondere Rückverfolgbarkeit im Sinne des § 2a Absatz 2 der CoronaSchVO sicherzustellen. Hierbei ist ein Sitzplan zu erstellen, aus dem sich ergibt, welche anwesende Person wo gesessen hat. Dieser Sitzplan ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.

Die CoronaSchVO in der aktuellen Version gilt zunächst bis einschließlich 30.09.2020 (vgl. § 19 CoronaSchVO).

Verstöße gegen die CoronaSchVO können nach dem Bußgeldkatalog mit einem Regelsatz von 1.000 Euro gegenüber der Organisation bzw. dem Veranstalter und bis zu 400 Euro gegenüber jeder teilnehmenden Person an einer unzulässigen Versammlung geahndet werden.

(Quelle: Landessportbund NW:  https://www.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/coronavirus-covid-19-sars-cov-2/)

Coronaschutzverordnung (Stand 16.09.2020)

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