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Keine Personenbegrenzungen mehr beim Kontaktsport

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Aktuelle Coronaschutzverordnung

Nach der ab 01.10.2020 gültigen Coronaschutzverordnung entfallen zukünftig die Personenbegrenzungen beim Kontaktsport.

Mit Datum 01.10.2020 erhält die nächste Fassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Nordrhein-Westfalen ihre Gültigkeit.

Im Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb der Kontaktsportarten sind die Personenbegrenzungen (bisher 30 Personen) entfallen.

Weiterhin muss die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 der CoronaSchVO sichergestellt werden:

„Die einfache Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die den Begegnungsraum eröffnende Person (Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleitung, Betriebsinhaber, Veranstaltungsleitung usw.) alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilnehmer, Besucher, Kunden, Nutzer usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten für den Verantwortlichen bereits verfügbar sind."

Es besteht die Möglichkeit, mehr als 300 Zuschauer zuzulassen. Bei mehr als 300 Zuschauern muss ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept den unteren Gesundheitsbehörden vorgelegt werden, das ab 500 Zuschauern auch beinhalten muss, wie die An- und Abreise geregelt wird. Bei mehr als 1.000 Zuschauern bedarf es einer Genehmigung des Konzeptes und zusätzlich muss die Gesundheitsbehörde dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Veranstaltung mindestens 10 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen.

BITTE BEACHTEN SIE:

Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW gibt den rechtlichen Rahmen vor.

Aufgrund regionaler oder lokaler Besonderheiten sind die Kreise und kreisfreien Städte ermächtigt, weitergehende Beschränkungen zu erlassen (vgl. § 16 Satz 2 CoronaSchVO NRW). Bitte informieren Sie sich unbedingt bei den Behörden vor Ort, welche Voraussetzungen für Ihren Sportbetrieb gelten.

Die aktuelle Coronaschutzverordnung hat Gültigkeit bis zum 31. Oktober 2020.

Aktuelle Informationen:

Coronaschutzverordnung (in der ab 1. Oktober 2020 gültigen Fassung)

Quellen:

Landesregierung NRW
Landessportbund NRW

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