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Keine Änderungen für den Sportbetrieb

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Aktuelle Coronaschutzverordnung

Mit Datum 16.09.2020 erhält die nächste aktualisierte Fassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Nordrhein-Westfalen ihre Gültigkeit. Bereits die ab 15.06.2020 gültige Fassung bietet den Sportvereinen in NRW wieder erweiterte Möglichkeiten ihren Sport zu betreiben. Zu dieser Fassung hat es in Bezug auf den Sportbetrieb keine Veränderungen gegeben.

Damit bleibt die Personenbegrenzung beim Kontaktsport sowohl in der Halle wie auch im Freien bei 30 Personen. In die Höchstzahl von 30 müssen auch Trainer/Übungsleiter etc. eingerechnet werden, die mit den Aktiven in Kontakt kommen.

BITTE BEACHTEN SIE:

Die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW gibt den rechtlichen Rahmen vor.

Aufgrund regionaler oder lokaler Besonderheiten sind die Kreise und kreisfreien Städte ermächtigt, weitergehende Beschränkungen zu erlassen (vgl. § 16 Satz 2 CoronaSchVO NRW). Bitte informieren Sie sich unbedingt bei den Behörden vor Ort, welche Voraussetzungen für Ihren Sportbetrieb gelten.

Aktuelle Informationen:

Coronaschutzverordnung (in der ab 16. September 2020 gültigen Fassung)
Orientierungshilfe des Landessportbundes NRW

Landesregierung NRW
Landessportbund NRW

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